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AGB

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma exertis Connect GmbH

Telefon: (06 81) 9 26 78-20
Telefax: (06 81) 9 26 78-50

E-Mail: [email protected]
Website: www.exertis-connect.de
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§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, infolge „Kunde“ genannt.


(2) Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die exertis Connect GmbH (infolge „Lieferant“ genannt), diesen schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 


2 – Angebot und Vertragsschluss


(1) Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrück-lich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen nach Zugang an-nehmen.

(3)Verträge kommen erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Liefe-ranten oder durch Ausführung der Lieferung zustande.


§ 3 – Preise


(1) Die Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich unfrei, inklusive Verpackung zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

(2) Soweit den Preisen Preislisten des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Lis-tenpreise (abzüglich des vereinbarten Rabatts).

(3) Über eine Änderung der Preisliste ist der Kunde vor Lieferung durch den Lieferanten zu in-formieren.

(4) Sofern sich der Listenpreis unangemessen erhöht hat, hat der Kunde das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 – Lieferung und Versand

(1) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wo-bei die Wahl des Versandwegs und der Versandart im Ermessen des Lieferanten liegt, sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine bestimmte Form des Transports- bzw. Versands vereinbart wurde. Wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist, gelten die unter https://www.exertis-connect.de/versandinformationen/ genannten Konditionen.


(2) Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtfüh-rer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, so-weit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper-rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be-schaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.  In diesem Fall muss der Lieferant den Kunden unverzüglich über die Unmöglichkeit der Lieferung oder die Lieferverzögerung informieren. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglichen machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstat-ten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfris-ten oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinde-rung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
-    die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
-    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
-    dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten ent-stehen, es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.


§ 5 – Erfüllungsort,  Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme


(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragverhältnis ist der Sitz des Lieferanten (Saarbrücken), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. (2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Kunden über, zu dem der Liefergegenstand zum Versand be-reit ist und der Lieferant dies dem Kunden angezeigt hat.


(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegen-stände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder ge-ringerer Lagerkosten bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

(4) Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf sei-ne Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Transportschäden sind dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versen-dung bestimmten Dritten unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren.


§ 6 – Annahmeverweigerung durch den Kunden,
pauschalierter Schadens- und Aufwendungsersatz


Nimmt der Kunde die ihm übersandte Ware nicht ab oder verweigert er trotz schriftlicher Auf-forderung durch den Lieferanten die Abnahme, so ist der Lieferant nach seiner Wahl berech-tigt, auf die Durchführung des Vertrages zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, an den Lieferanten einen pauschalen Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu zahlen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der dem Lieferanten tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches durch den Lieferanten bleibt vorbehalten.


§ 7 – Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Rechnungen sind mit Zugang beim Kunden fällig.

(2) Der Lieferant ist berechtigt, Ware auch gegen Nachnahme zu liefern.

(3) Rabatte, Skonti und Zahlungserleichterungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Ver-einbarung. Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel nicht als Zahlungsmittel herein-genommen.

(4) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann.

(5) Eine Aufrechnung des Kunden ist unzulässig, soweit sie nicht mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Gegenansprüchen erfolgt.

(6) Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunden nur aufgrund von Ge-genansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 8 – Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschul-deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der bemängelte Gegenstand ist dem Lieferanten an dem Erfüllungsort zur Überprüfung zur Ver-fügung zu stellen.

(2) Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlie-ferung) berechtigt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.  Im Falle des  Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemesse-nen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunden vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefer-gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch un-möglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(4) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(5) Ist die gelieferte Ware bereits weiter veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kun-den nur das Minderungsrecht zu.

(6) Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Ge-wichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Mangel dar. Dasselbe gilt für Ände-rungen, welche die Funktion und Qualität eines Artikels verbessern. Dies gilt auch für han-delsübliche Abweichungen, es sei denn der Lieferant hat eine mustergetreue Lieferung aus-drücklich schriftlich erklärt. Angaben der vorbezeichneten Art stellen keine Garantieerklärung dar.


§ 9 – Haftungsbegrenzung, Verjährung

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Un-möglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haftet der Lieferant – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

(2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags-pflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens-, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert wurde. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unbe-rührt.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden ge-gen den Lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren ent-stehen, ein Jahr nach Zugang der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.


§ 10 – Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag bleibt dem Lieferanten das Eigentum an den geliefer-ten Waren vorbehalten. Ist der Kunde Kaufmann, behält sich der Lieferant das Eigentum bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden – einschließlich der Einlösung gegebener Schecks – vor.

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Liefe-ranten vorgenommen, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gemäß § 947 ff BGB an der neuen Sache.  Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Wartungsarbeiten und In-standsetzungen unverzüglich auf seine Kosten durchführen zu lassen.

(4) Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, wenn und soweit dieser Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt und er sich nicht im Zahlungs-verzug befindet.

(5) Der Kunde tritt an den dies annehmenden Lieferanten die Forderungen aus dem Weiterver-kauf der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe ab und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abneh-mer weiter verkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderung in dem Verhältnis als an den Lieferanten abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufs bestehende Wertverhältnis des Miteigentums an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren bzw. den Miteigentumsrechten anderer an den neue geschaffenen Sachen entspricht.

(6) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung er-mächtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die Einziehungsbefugnis des Lieferanten bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Der Lieferant wird aber die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung an den Lieferanten anzuzeigen.

(7) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Im Falle des Verzuges ist der Lieferant gegenüber einem Kaufmann darüber hinaus berechtigt, aus anderen Verträgen stammende Vorbehaltsware zurückzufordern, sofern sich diejenige Vorbehaltsware, wegen welcher der Zahlungsverzug eingetreten ist, nicht mehr im Besitz des Kunden befindet.

(8) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen For-derungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferant unter Angabe des Pfändungs-gläubigers sofort zu unterrichten.


§ 11 – Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

(1) Ist der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) der Geschäftssitz des Lieferanten (Saarbrücken); der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus-geschlossen.

(3) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Parteien daneben einer anderen Sprache be-dienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.


§ 12 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke aufweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. zur Ausfüllung der Lücke soll diejenige gesetzliche Vorschrift treten, die die Parteien bei sachgerechter Würdigung der beiderseitigen wirtschaft-lichen Interessen vereinbart hätten.

Stand: Oktober 2015